Geschäftsschädigende Äußerungen im Internet – Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Forum abgelehnt
Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt ein Urteil zur Auskunftspflicht von Internetforen veröffentlicht. Die Inhaber eines Autohauses hatten auf einer Internetplattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfahrungsberichte einstellen konnte, Berichte über sich selbst entdeckt. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können. Dies verweigerte die Betreiberin der Internetplattform unter Hinweis auf den Datenschutz.
Das Amtsgericht wies die daraufhin erhobene Auskunftsklag ab. Als Veranstalterin eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Telemediengesetz (TMG). Dort seien Auskunftsansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 Absatz 2. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechtsvorschrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb könne auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden. Der Auskunftsanspruch sei daher zurückzuweisen. Da die Klägerin sich auch staatsanwaltschaftlicher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei diese auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein entsprechendes Ermittlungsverfahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen (AG München, Urteil vom 03.02.2011; Az.: 161 C 24062/10).
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