Hartz IV - Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
Bezieher von Grundsicherung haben nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Erstausstattung mit einem Fernseher. Der Kläger, ein ehemaliger Obdachloser, begehrt von dem beklagten Landkreis Leistungen für ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung seiner Wohnung. Er bezieht seit Juli 2007 laufend Leistungen nach dem SGB II; ab August 2007 bezog er in eine 17 qm große Ein‑Zimmer-Wohnung Er beantragte diesbezüglich die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung; zu den von ihm gewünschten Gegenständen zählte unter anderem das strittige Fernsehgerät. Der Beklagte bewilligte für bestimmte Gegenstände einen Betrag von gut 500 € sowie einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 200 €, der Fernseher wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Mannes war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Das BSG lehnte den Anspruch dagegen ab. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nach ständiger Rechtsprechung wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II dienen, insbesondere mit der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstandes die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sind hierfür gesondert neben der pauschalierten Regelleistung Leistungen zu erbringen.
Aus der Tatsache, dass "Fernsehen" ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können nur noch darlehensweise erbracht werden (BSG, Urteil vom 24.02.2011; Az.: B 14 AS 75/10 R).
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