Niederlage für Congstar – Handysperre bei Verzug von 15,50 € ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mobilfunkanbieters Congstar zur Sperrung des Anschlusses bei 15,50 € Zahlungsverzug für unwirksam erklärt. Vorangegangen war eine diesbezügliche Klage auf Unterlassung des Bundesverband der Verbraucherzentralen e. V. (vzbv) gegen insgesamt drei verwendete AGB-Klauseln. Das Landgericht hatte die Telekom-Tochter antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich zwei (Nutzung durch Dritte) der drei Klauseln zurück. Bundesverband und das Unternehmen gingen in die Revision.
Die Vertragsklauseln zur Nutzung durch Dritte halten nach Auffassung des BGH einer Inhaltskontrolle stand. Diese werden als legitime Vergütungsregelungen angesehen, von denen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden ausgehe. Die Klausel zur Sperrung beim Zahlungsverzug ist allerdings unwirksam. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 €, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber im Telekommunikationsgesetz für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der BGH hat diese gesetzgeberische Wertung für übertragbar gehalten (BGH, Urteil vom 17.02.2011; Az.: III ZR 35/10).
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