Streit um den Verkauf "gebrauchter" Softwarelizenzen – EuGH soll entscheiden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern dem EuGH Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Ausgangsverfahren hatte ein Hersteller von Computersoftware geklagt, der diese in der Weise vertreibt, dass die Kunden die Software über eine Internetseite auf ihren Computer herunterladen. In den entsprechenden Lizenzverträgen ist bestimmt, dass die entsprechenden Nutzungsrechte der Programme nicht abtretbar sind. Die beklagte Firma handelt dagegen mit "gebrauchten" Softwarelizenzen und bot 2005 "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin herunter. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, ihr Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Firma deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.
Der BGH hat das Revisionsverfahren jetzt ausgesetzt und den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen angerufen. Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das laut Urheberrecht ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Diesbezüglich können sich die Kunden der Beklagten nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Laut Richtlinie bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Der EuGH soll die Frage beantworten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang sei es auch bedeutsam, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 03.02.2011; Az.: I ZR 129/08 – UsedSoft).
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