Haftung für Reitunfall mit Therapiepferd – Eingetragener Verein kann sich nicht auf Nutztierprivileg berufen
Der BGH hat aktuell entschieden, dass einem eingetragenen Verein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das „Nutztierprivileg“ bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist. Es ging um den Schadensersatzanspruchs einer Behinderten, die sich bei einem Sturz von einem Therapiepferd eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (OLG) wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass das Pferd abrupt stehen blieb. Das OLG hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.
Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung sei in § 833 Satz 1 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räume laut Satz 2 der Vorschrift dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist. Das Haustier muss bestimmt sein, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen. Dies sei bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall. Der Klägerin war hier auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug (BGH vom 21.12.2010; Az.: VI ZR 312/09).
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