Unwirksame Zinsänderungsklausel – Banken dürfen Nachzahlungszins nicht einseitig festlegen
Der BGH hat gestern entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des stattdessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kommen. Im Ausgangsfall verlangte eine Frau von den beklagten Banken die Nachzahlung von Zinsen aus 24 ausgelaufenen Sparverträgen. Die Klägerin, die die diesbezüglichen Zinsänderungsklauseln für unwirksam und die während der Laufzeit gewährte Verzinsung für zu niedrig hält, hat die Beklagten auf Zahlung von rund 38.000 € jeweils zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. In der Berufung sind die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4.074,24 € nebst Zinsen verurteilt worden.
Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieser hat entsprechend den zuletzt in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09) dargestellten Grundsätzen entschieden, dass die Zinsänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kontrollierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke konnte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der beklagten Banken zur Zinsanpassung geschlossen werden. Die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung verlangt vielmehr die Klärung, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Dagegen besteht kein Raum für ein einseitiges geschäftspolitisches Ermessen der beklagten Banken. Weiterhin wird beanstandet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Zinsnachzahlung um fiktive Kapitalertragsteuer gekürzt hat, die angefallen wäre, wenn die beklagten Banken in zurückliegenden Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten. Da solche Steuern bisher weder entstanden noch von den Banken für die Klägerin an die Finanzbehörden abgeführt worden sind, konnten sie das von den Beklagten zu verzinsende Kapital bisher nicht reduzieren und beeinflussen damit – ungeachtet einer künftigen Abführungspflicht der Banken im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung nachträglicher Zinsen – das bei Beendigung der Sparverträge bestehende Guthaben nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2010; Az.: XI ZR 52/08).
- Kommentieren
- 4073 Aufrufe