Mit dem Taxi zur Schule – Kostenerstattung wegen 3.700 € Einkommen abgelehnt
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat jetzt die Klage einer alleinerziehenden Mutter und ihres 14-jährigen Sohnes abgewiesen, mit der sie die Verpflichtung einer Kommune auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für tägliche Taxifahrten des Sohnes begehrt. Dieser besucht wegen einer emotionalen und sozialen Entwicklungsstörung die vom Wohnort mehr als 20 km entfernte Schule. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Mutter könne ihr Kind morgens mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen, da der Unterricht um 8.00 Uhr früh beginne. Die Rückfahrt zur Mittagszeit könne von ihr indes nicht geleistet werden, da sie zu dieser Tageszeit berufstätig sei. Die durch die Rückfahrt gegebenenfalls anfallenden Taxikosten in Höhe von 37 € täglich könne sie allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten, da ihr Familieneinkommen insgesamt 3.700 € betrage (VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010; Az.: 12 K 4571/10).
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