Existenzgründungszuschuss: Eingestellte Nebenbeschäftigung darf Bemessungsgrundlage nicht mindern
Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass eine eingestellte frühere Nebenbeschäftigung bei der Berechnung des Gründungszuschusses für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht mindern darf. Geklagt hatte ein Arbeitsloser, der während seines Bezugs von Arbeitslosengeld kurzzeitig ein Nebeneinkommen erzielte. Die Bundesagentur für Arbeit rechnete dieses auf das Arbeitslosengeld an. Der Kläger bezog bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld. Ab 1. Juni 2007 machte er sich selbständig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Bundesagentur bewilligte ihm einen Gründungszuschuss unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds. Die auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.
Das BSG gab seiner Revision statt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen (BSG, Urteil vom 24.11.2010; Az.: B 11 AL 12/10 R).
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