Mieter muss Betriebskostenabrechnung trotz nicht geeichtem Wasserzähler akzeptieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind. Geklagt hatte ein Mieter, dessen zur Wohnung gehörender Wasserzähler in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht war. Er ist der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 EichG, der es verbiete, ungeeichte Messgeräte im geschäftlichen Verkehr zu verwenden bzw. bereitzuhalten, unverwertbar seien und der Vermieter die nach Verbrauch abgerechneten Kosten nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürfte. Der Vermieter wies durch eine nachträgliche Prüfbescheinigung nach, dass der Wasserzähler trotz fehlender Eichung korrekt funktioniere.
Der BGH gab dem Vermieter Recht. Er entschied, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankomme, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben sei. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit dagegen zunächst nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter wie hier dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte das EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren (BGH, Urteil vom 17.11. 2010; Az.: VIII ZR 112/10).
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