Schadenersatz wegen Sturz abgelehnt – Thermalbadbesucher müssen bei geringen Höhenunterschieden selbst aufpassen
Wer im Außenbereich eines Thermalbads stürzt, kann laut gerade veröffentlichter Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg nicht das Bad wegen geringer Höhenunterschiede für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit habe der Besucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen. Die gestürzte Klägerin hatte hier behauptet, dass sich im Außenbereich des Thermalbades zwischen verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband ein Niveauunterschied von mindestens drei cm ergeben hätte. Dies sei eine Stolperfalle erster Güte gewesen. Aufgrund ihrer Verletzungen verlangte sie 25.000 € Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der beklagte Betreiber verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einen Zentimeter bestünde. Dieser geringe Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.
Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung des Betreibers erkennen und wies die Klage ab. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass die Angaben des Bads zutreffend sein. In Übereinstimmung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung müssten sich Benutzer im Außenbereich auf solche geringfügigen Niveauunterschiede einstellen. Hier sei sogar optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar gewesen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Darüber hinaus haben andere Gerichte festgestellt, dass mit Höhenunterschieden von etwa 2 cm von Badebenutzern gerechnet werden muss. Da ein solcher Höhenunterschied nicht vorlag, war die Unaufmerksamkeit der Klägerin alleinige Ursache des Sturzes LG Coburg, Urteil vom 18.07.2010; Az.: 21 O 249/10).
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