BSG hält Voraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen für verfassungswidrig
Das Bundessozialgericht (BSG) schätzt laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen als verfassungsrechtlich bedenklich ein. Nach Auffassung der Kasseler Richter kann ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur und erst dann Elterngeld beanspruchen, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt, der entweder nach dem Gesetz bereits selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder dem eine ausdrückliche Nebenbestimmung beigefügt ist oder war, die eine solche Erlaubnis enthält. Im Übrigen hält es der Senat für unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, dass laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges in ihrem Heimatland, wegen eines Härtefalls, zur Gewährung vorübergehenden Schutzes oder aus humanitären Gründen erteilt worden ist, ein Anspruch auf Elterngeld nur dann zusteht, wenn sie in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Da der 10. Senat von der Verfassungswidrigkeit eines Teiles der insoweit einschlägigen Bestimmungen überzeugt ist, holt er dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Gewährung von Elterngeld an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer davon abhängig machen, dass sich diese voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch könne eine Integration in den inländischen Arbeitsmarkt eine solche Prognose begründen. Der Gesetzgeber habe jedoch insoweit sachwidrige Kriterien aufgestellt, als er einen aktuellen, eng umschriebenen Arbeitsmarktbezug während der Erziehungszeit fordert und zudem nur auf denjenigen abstellt, der Elterngeld beansprucht, also z. B. nicht eine entsprechende Integration seines Ehegatten ausreichen lässt (BSG, Entscheidung vom 30.09.2010; Az.: B 10 EG 9/09 R).
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