Verfassungsrichter machen Ernst - Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und Anwälte verhängt
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt erneut deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerde, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Rechtsanwälte mit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr rechnen müssen. Die Beschwerdeführer, die in den Fällen sogar selbst als Rechtsanwälte tätig sind, wandten sich mit Verfassungsbeschwerden jeweils gegen ihre Verurteilung zu einer Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Im Verfahren 2 BvR 1465/10 hat die Kammer gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr von jeweils 300 €verhängt. Beide hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war, zumal sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen wurden. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält. Gleiches gelte im Verfahren 2 BvR 1354/10, das sogar zur Verhängung einer Missbrauchsgebühr von jeweils 1.100 € gegen den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten geführt hat. Deren Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht. Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BverfG, Beschlüsse vom 06.07.2010; Az.: 2 BvR 1465/10 und 2 BvR 1354/10).
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