Bergbaubedingte Erschütterungen – BGH lehnt Schmerzensgeld für Betroffene ab
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat. Die Klägerin bewohnt ein Eigenheim im Saarland. Infolge des betriebenen Bergbaus kam es 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden (Schlaflosigkeit und ständiget Angstzuständen) in Erwartung weiterer Beben, verlangte sie ein Schmerzensgeld von 4.000 €. Die Klage ist in den ersten Instanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen. Ein bergrechtlicher Anspruch bestehe nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach BGB, der nach der Senatsrechtsprechung bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt allerdings kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat (BGH, Urteil vom 23.07. 2010; Az.: V ZR 142/09).
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