Durchgestrichener Preis ist keine irreführende Werbung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass nicht irreführend geworben werde, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,99 € nur 19,99 €“ geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten. Das OLG hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010; Az.: I-20 U 28/10).
Wenn Sie ausführlicheres zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Durchgestrichene Originalpreise stellen keine irreführende Werbung dar.
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