BGH beendet Streit über Insolvenzfestigkeit von Lastschriftverfahren
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat haben in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt. Bisher tritt bei einer Einzugsermächtigungslastschrift nach der sog. Genehmigungstheorie die Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner ein. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, bevor dieser die Lastschriften genehmigt, darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich den noch nicht genehmigten Lastschriften widersprechen.
Dazu entschied der XI. Zivilsenat jetzt, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen auch eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchung in Betracht kommen kann (z.B. bei Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder bei Steuervorauszahlung), wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. Der IX. Zivilsenat urteilte diesbezüglich, dass ein Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen darf, er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter daher den Lastschriften nicht widersprechen. Aber auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner vielmehr Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen(BGH, Urteile vom 20.7.2010; Az.: XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09).
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