Keine Gefährdungshaftung für Kinder: Taxiunternehmer muss verunreinigtes Fahrzeug hinnehmen
Das Amtsgericht (AG) München hat einer aktuell veröffentlichten Entscheidung deutlich gemacht, dass es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gibt. Im Ausgangsfall war ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem Taxi nach Hause gefahren. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Fahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht ginge und er anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi. Die Reinigungskosten betrugen 190 €, durch die Anmietung eines Ersatztaxis wurden zusätzlich 800 € fällig. Das Taxiunternehmen verlangte von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe diese erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging und nichts unternommen. Diese weigerte sich, es kam zur Klage. Das AG stellte fest, dass ein Schadenersatzanspruch zu verneinen sei. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme ein solcher nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor (AG München, Urteil vom 01.12.2009; Az,; 155 C 16937/09).
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