Erwerbstätige haben keinen Anspruch auf vorbeugende Schuldnerberatung
Das BSG hat in einer Grundsatzentscheidung den Anspruch eines Erwerbstätigen auf Kostenübernahme einer vorbeugenden Schuldnerberatung abgelehnt. Die Klägerin besaß im entscheidenden Zeitraum 2005 ein monatliches Nettoeinkommen von über 1.400 Euro. Wegen Überschuldung nahm sie die Schuldnerberatung des beigeladenen Caritas-Verbandes in Anspruch – der Sozialhilfeträger hatte die Übernahme der dafür angefallenen Kosten nach SGB XII diesbezüglich abgelehnt. Das Sozialgericht gab ihrer Klage statt, das Landessozialgericht verurteilte allerdings die ARGE, die Kosten nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitslose) zu übernehmen. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des LSG insofern, dass der erwerbsfähigen Klägerin keine Schuldnerberatung nach dem SGB XII zur Vermeidung des Eintritts von Hilfebedürftigkeit zustehen könne. Aufgehoben wurde jedoch das Urteil, soweit die ARGE als nach dem SGB II zuständiger Leistungsträger verurteilt worden ist. Entgegen der Ansicht des LSG setze die Schuldnerberatung nach SGB II zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit und zum anderen voraus, dass sie für die Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich ist. Beide Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Anders als im SGB XII genügt insbesondere nicht, dass eine Hilfebedürftigkeit erst droht. Von einem erwerbsfähigen Nichthilfebedürftigen kann erwartet werden, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um den Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten (BSG, Beschluss vom 13.07.2010; Az.: B 8 SO 14/09 R).
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