Streik im öffentlichen Nahverkehr: Besitzer einer Jahreskarte erhalten kein Geld zurück
Das Amtsgericht (AG) München hat jetzt festgestellt, dass bei einem Streik seitens der Benutzer von U-Bahn, Trambahn und Bussen keine Ersatzansprüche bestehen. Ein Kunde der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH hatte 2004/ 2005 ein Jahresabonnement abgeschlossen und dafür 435 € bezahlt. Am 15.9.2005 kam es zu einem ganztägigen Streik von dem sämtliche U-Bahnen, Trambahnen und Busse betroffen waren. Deshalb wandte sich der Kunde an den Betreiber und forderte anteilig seinen Abonnementpreis, nämlich 1,25 € zurück. Schließlich habe er keine Leistung erhalten, diese könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Verkehrsgesellschaft weigerte sich zu bezahlen. Schließlich könne sie für den Streik nichts. Aufgrund der Beförderungsbedingungen bei Betriebsunterbrechungen seien Ersatzansprüche ausgeschlossen. Das Amtsgericht wies die diesbezügliche Klage ab. Ein Ersatzanspruch bestehe nicht, da dieser wirksam durch die Regelung in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss umfasse nicht nur Schadenersatz-, sondern auch Rückzahlungsansprüche. Die Klausel sei insbesondere auch nicht überraschend, weil ein Kunde bei einem Streik nicht mit einer Rückzahlung rechne. Eine Erstattung würde einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für minimale Erstattungsbeträge erfordern (AG München, Urteil vom 08.06.2010; Az.: 113 C 21599/09).
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