BSG: Darlehen von Verwandten werden nicht auf Hartz IV angerechnet
Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern entschieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, bei Hartz-IV Empfängern nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Die Klägerin erhielt seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt - seit März 2007 ist sie in Vollzeit beschäftigt und nicht mehr hilfebedürftig. Im Februar 2007 stellte die Arbeitsagentur fest, dass dem Konto der Klägerin am 19. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 1.500 € gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass der Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte hob den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise in Höhe von 1.410 Euro auf und berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen.
Nach Auffassung der Kasseler Richter war der Grundsicherungsträger dazu nicht berechtigt. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Die zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine (bedarfsmindernde) Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, Urteil vom 17.06.2010; Az.: B 14 AS 46/09 R).
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