Bundesverfassungsgericht lehnt einstweilige Anordnung zur Verhinderung des Euro-Rettungsschirms ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen den Euro-Rettungsschirm abgelehnt. Um auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands zu schaffen, hatten Bundestag und Bundesrat am 21. Mai 2010 das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) beschlossen. Gegen das Gesetz hat ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Grundrechte erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte ab. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Folgenabwägung ergebe nach Auffassung der Karlsruher Richter, dass der Allgemeinheit schwere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung ergehe und sich die Gewährleistungsermächtigung später als verfassungsrechtlich zulässig erweise. Der Euro-Rettungsschirm und der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB sollen einem Vertrauensverlust in die Zahlungsfähigkeit einzelner Staaten der Euro-Gruppe entgegenwirken. Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Rahmen dieser Sicherungsmaßnahmen gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft einen erheblichen Anteil. Würde die Bundesrepublik Deutschland, die an den Finanzmärkten als uneingeschränkt solvent gilt, durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ihre Zusagen auch nur vorübergehend aussetzen müssen, könnte dies nach Einschätzung der Bundesregierung bereits zu einer Vertrauensminderung an den Märkten führen, deren Folgewirkungen nicht absehbar sind. Das Bundesverfassungsgericht könne aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diese Frage nicht hier aufklären und müsse dies auch nicht tun. Bei der Beurteilung außenpolitischer Situationen, zu der hier auch die Lage der internationalen Finanzmärkte zu rechnen ist, komme der Bundesregierung im gewaltenteiligen System aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit, ihrer besonderen Sachnähe und ihrer politischen Verantwortlichkeit ein Einschätzungsvorrang zu, der vorbehaltlich eindeutiger Widerlegung vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren sei (BverfG, Beschluss vom 09.06.2010; Az.: 2 BvR 1099/10).
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