Hartz IV-Empfänger bekommen keinen PC bezahlt
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt. Die Frau hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC - Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht. Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010; Az.: L 6 AS 297/10 B).
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