Rentenversicherung bei häuslicher Pflege erst ab 14 Wochenstunden
Der Rentenversicherungspflicht unterliegen laut aktueller Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür erforderliche (Mindest)Pflegezeit von 14 Stunden wöchentlich mit Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Bei der Einführung der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber mit der sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Dies hat zur Folge, dass von den Pflegekassen als weitere Leistung neben den Sachleistungen auch Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der entsprechende Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein Pflegebedürftiger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die Pflegeperson nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Bei der Feststellung, ob die nach SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen (BSG, Urteil vom 05.05.2010; Az.: B 12 R 6/09 R).
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