Trotz Reklame für schlechte Kapitalanlage muss ehemaliger Minister Scholz doch nicht haften
Der frühere Bundesverteidigungsminister Prof. Rupert Scholz war vom Landgericht Mosbach 2007 in einem Prozess um fehlgeschlagene Kapitalanlagen zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hob die Entscheidung jetzt auf. Die Kläger hatten sich an einer Publikums-KG beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger nahmen daraufhin mehrere Beklagte, darunter Rupert Scholz, auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Vertrieb der Kapitalanlage ein Emissionsprospekt zugrunde gelegen habe, der unrichtige und unvollständige Angaben enthielt. In einer weiteren Werbebroschüre war damit geworben worden, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirats der Gesellschaft sei, die den Fonds initiiert hatte. In diesem Zusammenhang wurden positive Äußerungen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen wiedergegeben.
Das OLG ist der Auffassung, dass Scholz nicht nach den Grundsätzen der sogenannten Prospekthaftung für Fehler des Emissionsprospekts in Anspruch genommen werden kann. Dieser sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Haftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Emissionsprospekt nach außen erkennbar mitwirken. Im Prospekt sei Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, das damals neben dem Emissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Prospekts angesehen werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die in diesem Werbematerial wiedergegebenen Aussagen von Scholz unzutreffend seien. Es handle sich dabei um allgemeine, blumige Ausführungen zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten und den damit verbundenen Chancen, Gewinn zu erzielen, sowie eine erkennbar reklamehafte Anpreisung des Fonds. In der Werbebroschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine fundierte Entscheidung über die Beteiligung allein nach Kenntnisnahme des Emissionsprospektes getroffen werde könne. Für Angaben im Emissionsprospekt habe er nicht einzustehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010; Az.: 6 U 155/07).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Gericht erteilt Freibrief für Prominente in der Finanzwerbung.
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