Gewerbeuntersagung wegen Steuerschuld - Im Insolvenzverfahren hat die Behörde nichts zu melden
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist die Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Es ging um die Klage eines Gaststättenbetreibers, über dessen Gewerbe das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden von 55.000 € hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen. Im Dezember untersagte ihm die Kreisverwaltung die Ausübung des Gewerbes, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei.
Die Verwaltungsrichter sahen dies ganz anders. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei die Behörde zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Verfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. § 12 GewO bestimme, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Diesem werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen (VG Trier, Urteil vom 14. 04 2010; Az.: 5 K 11/10.TR).
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