Aufpassen: Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung endet an der "Opfergrenze"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt einen Fall entscheiden müssen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin einen hohen Kostenvorschuss für die Beseitigung erheblicher Mängel verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreite. Die Klägerin verlangt die Beseitigung von Rissen an den Innen- und Aussenwänden und anderer Schäden, sie beziffert die Kosten auf 47.500 €. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000 € liege, nicht zumutbar sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht gab ihr statt. Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch seien schon deshalb gegenwärtig nicht erfüllt sind, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits (BGH, Urteil vom 21. 04. 2010; Az.: VIII ZR 131/09).
- Kommentieren
- 2955 Aufrufe