BGH: Werbeschreiben für Grabstein zwei Wochen nach Todesfall ist zulässig
Eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale, die mindestens zwei Wochen nach einem Todesfall erfolgt, kann laut gestriger Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wettbewerbsrechtlich nicht als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung und hat daher Klage erhoben. Die Vorinstanzen gaben der Klage mit der Maßgabe statt, dass die Schreiben nicht innerhalb drei Wochen (LG Gießen) beziehungsweise zwei Wochen (OLG Frankfurt a. M.) nach dem Todesfall erfolgen dürfen. Die Revision der Wettbewerbszentrale blieb erfolglos. Der BGH geht davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist nach dem Todesfall einhalten müsse. Eine Frist von zwei Wochen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei (BGH, Urteil vom 22.04.2010; Az.: I ZR 29/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Briefwerbung für Grabmale ist erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig.
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