Hamburger Finanzgericht lehnt Vollstreckung österreichischer Geldbuße wegen Nichtbenennung des Fahrers ab
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat jetzt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in Deutschland unzulässig ist. 2007 hatte der Antragsteller sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis (vergleichbar einem Bußgeldbescheid) über eine Geldstrafe in Höhe von € 350. Da der Antragsteller diesen nicht zahlte, ersuchte der Wiener Magistrat die Finanzbehörde, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis zu vollstrecken. Das FG führte in seinem Beschluss aus, dass die Vollstreckung des Straferkenntnisses gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Mit dem Straferkenntnis solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten ( FG Hamburg, Beschluss vom 16.032.2010; Az.: 1 V 289/09 - Beschwerde zum BGH zugelassen).
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