Prozess um Spekulationsgeschäfte – BaFin zur Herausgabe von Bankunterlagen verpflichtet
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat jetzt die BaFin dazu verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, die amtliche Informationen über ein von der BaFin beaufsichtigtes Finanzdienstleitungsinstitut enthalten. Hintergrund ist die Klage einer Privatperson, die Einsicht in diese Unterlagen begehrt, um gegen das Institut, dem sie Spekulationsgeschäfte zu ihren Lasten vorwirft, zivilrechtlich vorgehen zu können. Der Kläger beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, dass Bundesbehörden unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet, jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Die BaFin hatte den Zugang zu den Informationen insgesamt verweigert, weil sie befürchtet, dass bei Gewährung des Informationszugangs die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde einstellen oder einschränken könnten. Bei einem geschätzten Umfang des aufzubereitenden Aktenmaterials von 7.500 Seiten durch Anonymisierung oder Schwärzung sei der notwendige Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig. Diese Einwände greifen nach Auffassung des Hessischen VGH nicht. Die von der BaFin geäußerte allgemeine Befürchtung einer nachlassenden Kooperationsbereitschaft genüge zum Ausschluss des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs nicht. Auch auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Behörde nicht berufen (Hessischer VGH, Beschluss vom 02.03.2010; Az.: 6 A 1684/08).
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