Baden – Württemberg erlässt nächtliches Alkoholverkaufsverbot
Ab 01.03.2010 dürfen an sämtlichen Verkaufsstellen - wie im Gesetz über die Ladenöffnung ausgeführt - in Baden-Württemberg in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr verkauft werden. Zu den Verkaufsstellen zählen Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, aber auch sonstige Verkaufsstände oder Kioske. Ausgenommen von dem Verbot sind Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben und Genossenschaften und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals. Die Regierungspräsidien können auf Antrag weitere Ausnahmen, beispielsweise bei örtlichen Festen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen zulassen, wenn dabei die Ziele des Gesetzes gewahrt blieben. Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten wird durch das Alkoholverkaufsverbot nicht berührt. Das gilt auch für den sogenannten „Gassenschank“.
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