Nichtraucherschutz – Wirt muss für Pfefferlendchen in Rauchergaststätte 200 € Bußgeld zahlen
Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRSG). Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden. Das Amtsgericht hatte gegen den Wirt wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes eine Geldbuße von insgesamt 350 € verhängt. Ein Ausnahmetatbestand, der es dem Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die hier zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittagliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung. Der Wirt könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Die Fehlvorstellung des Betreibers, sein Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei hier vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen. Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und eine Geldbuße von 200 € als angemessen angesehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27. 01. 2010; Az.: 2 SsBs 120/09).
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