„WICK-Blau“ versus „Atemgold“ oder der Kampf um den Eisbär
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
Ein Hersteller von Hustenbonbons, der sein Produkt unter der Bezeichnung „WICK-Blau“ vertreibt, verklagte den Wettbewerber „Atemgold“. Seit den frühen neunziger Jahren sind die Verpackungen von „WICK-Blau“ in weiß-blau gehalten und bilden einen Eisbären ab. Auch „Atemgold“ nutzt seit dem Jahr 2005 für ihre Produktaufmachung einen Eisbären. Darin sah der Hersteller von „WICK-Blau“ eine unlautere Nachahmung und ging vor Gericht.
Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts weise die gesamte Aufmachung des Produkts eine originelle Gestaltung auf. Die Packung sei in kalten Farben gehalten und erinnere dadurch an die kalte Jahreszeit. Dieser Eindruck werde durch die Abbildung des Eisbären, der den Kunden direkt anschaue, verstärkt. Die Bonbonverpackung verfüge daher über eine wettbewerblich hohe Eigenart. Vor diesem Hintergrund sei die Produktgestaltung der Firma "Atemgold" wettbewerbswidrig, weil das bekannte Produktdesign von "WICK-Blau" nachgeahmt werde (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2010, Az.: 6 U 131/09).
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