Handelsvertreter haben Anspruch auf kostenlose Ausstattung
Ein Finanzdienstleister hat laut Oberlandesgericht (OLG) Celle seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliche Ausstattungen zur Verfügung zu stellen. Die konkrete Auswahl sei dabei Sache des Unternehmens. Im entschiedenen Fall hatte der Vetreter während seiner Tätigkeit Werbemittel, Informationsunterlagen sowie Schreibutensilien beim Unternehmen bestellt. Diese wurden ihm nach Auslieferung in den jeweiligen Provisionsabrechnungen des Folgemonats berechnet. Dasselbe galt für Kosten von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Ferner berechnete ihm das Unternehmen auf Grund des geschlossenen Vertrages monatlich die Nutzung einer bestimmten Software.
Das Gericht hielt die Klage des Vetrrteters auf Kostenübernahme in großen Teilen für begründet. Der Unternehmer sei laut HGB verpflichtet, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die geannte Aufzählung im Gesetz sei aber nicht abschließend, der Begriff der Unterlagen müsse sich am Einzelfall ausrichten und sei weit zu fassen. Hierunter falle auch die erforderliche Nutzung einer firmeneigenen Computersoftware. Eine Schulung könne allerdings keinesfalls als Unterlage bezeichnet werden, daher bestehe hier auch kein Anspruch auf Kostentragung (OLG Celle, Urteil vom 10. 12. 2009; Az.: 11 U 51/09).
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