Erfolg für Verbraucher – Tausende Darlehensverträge mit Restschuldversicherung sind „verbundene Geschäfte"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag entschieden, dass ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Diese Frage wurde bislang von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die Klarstellung des BGH dürfte Auswirkungen auf Tausende von Verbraucherdarlehensverträgen haben. Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Bank gegen ein Ehepaar auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehehens. Diese hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den dabei zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt. Die Revision des Ehepaars hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof geht hier von einem verbundenen Geschäfte aus, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Widerruf sei insofern wirksam. Zur weiteren Aufklärung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGH,Urteil vom 15. 12. 2009; Az.: XI ZR 45/09).
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