Hartz IV – Bezieher bekommen vom Träger Fernseher bezahlt
Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben laut rechtskräftiger Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Fulda einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TV-Gerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten. Der früher obdachlose Kläger hatte nach seinem Umzug in einen anderen Landkreis beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät auszustatten. Der zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele, da der Fernseher in der vorhergehenden Wohnung Bestandteil des Mobiliars gewesen sei. Mittel für Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht gegeben und verurteilte den Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme. Ein TV-Gerät gehöre zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung (SG Fulda, Urteil vom 08. 09. 2009; Az.: S 7 SO 52/08).
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