BGH ändert Rechtsprechung - Zeitungsvertrieb über "Stumme Verkäufer" ist grundsätzlich zulässig
Eine Wettbewerbsklage Berliner Zeitungsverlage gegen die Axel Springer AG, die in Berlin über einen Marktanteil von 50% verfügt, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen. Der Springer-Verlag plant, eine seiner Zeitungen auch über ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte "Stumme Verkäufer", abzusetzen. Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, diese Vertriebsart sei wettbewerbswidrig, weil sie in erheblichem Umfang auf eine Gratisabgabe hinauslaufe und die Verbraucher durch die Möglichkeit, sich die Zeitung ohne Bezahlung zu verschaffen, übermäßig angelockt würden. Auch führe die von der Beklagten geplante Praxis zu einer allgemeinen Marktbehinderung. Der BGH sah dies nicht so. Ein Unterlassungsanspruch wegen übertriebenen Anlockens bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil es an einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf die Personen fehle, die sich durch die beanstandete Geschäftsmethode der Beklagten dazu verleiten lassen, die in deren Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen. Außerdem verdiene die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern keinen Schutz, die sich durch die "stummen Verkäufer" zu einem Diebstahl verleiten ließen. Das beanstandete Verhalten des Springer-Verlages stelle auch keine wettbewerbswidrige Marktstörung dar. Der Vertrieb über stumme Verkäufer begründe keine ernste Gefahr für den Wettbewerb. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 noch anders beurteilt. (BGH, Urteile vom 29. 10. 2009, Az.: I ZR 180/07 und I ZR 188/07).
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