7.000 € Bussgeld für Apotheker wegen nichtvorgelegtem Ausbildungvertrag
Weil er der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und ihm ein Bussgeld in Höhe von 7.000 € auferlegt. Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich (VG Mainz, Urteil vom 02. 09. 2009, Az.:BG-H 3/09.MZ).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Nichtvorlage eines Ausbildungsvertrages – Verweis und Geldbuße für Arbeitgeber.
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