Witwenrente bei sogenannter „Versorgungsehe“ abgelehnt
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Kann dies nicht widerlegt werden, besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied jetzt das Hessische Landessozialgericht (LSG). Es ging um die Klage eines Mannes, der mit seiner späteren Ehefrau seit 1998 zusammengelebt hatte. Im Juli 2002 hatten sie geheiratet, im nächsten Monat verließ die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden. Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer lege der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtung zugrunde. Lasse sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat prägend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rentenantragstellers. Da der Kläger lediglich über Arbeitslosengeld als Einkommen verfügt habe, seien auch seine finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht entkräften könne.( LSG Hessen, Az.: L 5 R 240/05).
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