Streit über Verkehrsverstoß auf dem Arbeitsweg ist nicht versichert
Versperrt ein Radfahrer auf dem Nachhauseweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen und verletzt er sich dabei, unterliegt er nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervor. Ein Arbeitnehmer wurde auf dem Heimweg von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Meinung mehrfach geschnitten. Er stellte sich deshalb vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als sowohl Fahrer als auch Beifahrer ausstiegen, setzte sich das Fahrzeug versehentlich in Bewegung und brach dem Arbeitnehmer das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Seine Klage auf Erstattung von Heilbehandlungskosten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Dieser habe durch sein Verhalten seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2009, Az.: S 5 U 298/08).
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