Kein Insolvenzgeld für vorgestreckte Reparaturkosten eines Dienstwagen
Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den selbstgenutzten Dienstwagen vorstreckt, kann er keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds verlangen. Dies entschied jetzt erstmalig ein Landessozialgericht (LSG Nordrhein-Westfalen). Konkret ging es um einen Beschäftigten, der seinen Dienstwagen mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb jetzt auch vor dem LSG der Erfolg verwehrt. Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z.B. Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. 10. 2009 Az.: L 9 AL 89/07).
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