Bei Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriften künftig noch mehr aufpassen
Nach aktueller Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen dürfte kaum ein Kunde die umfangreichen neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen im Zahlungsverkehr lesen, die dieser Tage von den Kreditinstituten versandt werden. Aus den Kundenanschreiben gehen die wesentlichen Veränderungen jedoch nur zum Teil hervor. Neben den positiven Veränderungen zu denen die Beschleunigung der Zahlungen und die verbesserte Entgelttransparenz gehören, gibt es auch negative Neuerungen. So werden Überweisungsaufträge künftig bereits mit dem Zugang bei der Bank oder Sparkasse unwiderruflich wirksam. Auch der sofort entdeckte Fehler kann dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Das ist im Zusammenhang mit der weiteren neuen Regelung, dass für Überweisungen nur noch die richtige Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich sind, zu sehen. Bisher war es zumindest bei beleghaften Überweisungen so, dass die Bank den Empfängernamen mit der Kontonummer abgleichen musste. Problematisch ist des Weiteren die neue, generell verschuldensunabhängige Mithaftung beim Abhandenkommen von Zahlungskarten. Schließlich werden nach und nach neue Lastschriften Einzug in den Zahlungsverkehr halten. In diesem Zusammenhang müssen Verbraucher für wiederkehrende Zahlungen, also etwa für die Zahlung von Stromrechnungen, erneut ihre Zustimmung erteilen. Deshalb werden in den nächsten Monaten die Anbieter mit einem neuen Formular auf ihre Kunden zukommen. Zu beachten ist dabei, dass sich bei dieser neuen Lastschrift die Frist für eine mögliche Rückbuchung verkürzt. Wird zum Beispiel ein völlig falscher Betrag vom Konto eingezogen, hat man dann ab dem Buchungstag nur noch 8 Wochen Zeit für eine Korrektur. Bei der alten Lastschrift, die es parallel auch noch einige Zeit geben wird, hat man mehr Zeit: nämlich bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss, der regelmäßig zum Ende des Quartals erfolgt.
- 2984 Aufrufe