Wassereinbruch im Gewerberaum – Mieter kann bei Vorbehaltszahlung Miete zurückverlangen
Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg dem Mieter zur Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verpflichtet, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist. Die Richter gaben dem gewerblichen Mieter eines Getränkehandels Recht und verurteilte die Vermieterin, die geforderte Summe von mehr als 20.000 € zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der hier nachweislichen Wassereintritte hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs verneinte das Gericht. Auf Verwirkung konnte sich die Vermieterin nicht berufen, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 % der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen (LG Coburg, Urteil vom 23.06.2009 Az.: 23 O 416/08).
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