Fluglinie darf keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift verlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen die Fluglinie Germanwings entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung" in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangt wurde. Beide Vorinstanzen hatten die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift für unwirksam gehalten. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision von Germanwings zurückgewiesen. Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 Az.: Xa ZR 40/08).
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