Bei zu später Stornierung kann Reiserücktrittsversicherung Leistung verweigern
Viele Verbraucher glauben, sich mit einer Reiserücktrittsversicherung gegen Stornierungssrisiken wegen Krankheit vor Reisebeginn ausreichend abzusichern. Hier ist trotzdem Vorsicht angebracht. Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung nämlich verlieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg verweist die Deutsche Anwaltauskunft. Hier hatte ein Reisender, dem 4 Monate zuvor mehrere Zehen amputiert waren, trotz massiver Wundheilungsstörungen seine gebuchte Busreise erst eine Woche vor Beginn abgesagt. Das Gericht warf ihm vor, die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten, grob fahrlässig verletzt zu haben. Spätestens zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den zu erwartenden Erschwernissen nicht gewachsen sei. Er bleibt daher auf mehr als 1.000 € der Stornierungskosten sitzen (LG Coburg, Urteil vom 27. 03. 2009 AZ: 32 S 7/09).
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