Verfahrensdauer von 22 Jahren ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat jetzt die Verfassungsbeschwerde einer Frau angenommen, die seit 22 Jahren im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Hamburger Landgericht gegen eine Bank klagt. Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass die bisherige Dauer des Verfahrens einen Verfassungsverstoß begründe. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch ihr Prozessverhalten zur Länge des Verfahrens beigetragen habe, sei es nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach über 22 Jahren noch nicht absehbar ist. Das Landgericht ist nunmehr gehalten, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen (BverfG, Beschluss vom 30.07.2009 Az.: 1 BvR 2662/06).
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