Ausgleichsanspruch wegen verspätetem Zubringerflug abgelehnt
Fluggäste können nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine pauschalierte Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn sie einen Anschlussflug nicht erreichen, weil der gemeinsam gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Dies sei keine Nichtbeförderung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004. Der BGH bestätigt damit seine Entscheidung vom 30.04.2009 (Az.: Xa ZR 78/08). Ein Ausgleichsanspruch entsteht erst, wenn 3 Voraussetzungen gegeben sind. Der Passagier muss erstens entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen bestätigten Flug auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Er muss sich zusätzlich, wenn ihm nicht schon vorab der Mitflug verweigert wurde, zur angegebenen Zeit zur Abfertigung bereit halten. Drittens muss ihm am Flugsteig der Einstieg verweigert worden sein. Diese Voraussetzungen lagen im Ausgangsfall nicht vor, weil der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs schon gar nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen konnte. (BGH, Urteil vom 28.05.2009 Az.: Xa ZR 113/08).
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