Irreführende Werbung – Fussnote kann objektiv falschen Slogan nicht retten
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der Tele2 GmbH den Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ als irreführende Werbung untersagt. Die Werbung erwecke den falschen Eindruck, Verbraucher könnten ohne Einschränkungen kostenlos 180 Minuten in allen Netzen telefonieren, obwohl es sich tatsächlich im Kern nur um eine Gutschrift von 4,18 € handele. Der Hinweis in der Fußnote ändere daran nichts, da bereits der Blickfänger in der Anzeige objektiv falsch sei. Außerdem verstärke die Fußnote die Irreführung sogar noch, weil sie mit einer weiteren Formulierung, dass die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden könne, ebenfalls verwirre. Die Düsseldorfer Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009 Az.: I-20 U 77/08).
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