Bank muss Fehlverhalten des Kunden für Kreditkartenmissbrauch nachweisen
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München erleichtert jetzt die Rückforderung fälschlich abgebuchter Kreditkartenbeträge. Bestreitet ein Kunde die Abbuchung und widerruft die Überweisung, muss die Bank beweisen, dass entweder der Kunde selbst die Geschäfte getätigt oder einen Missbrauch seiner Kreditkarte zu verantworten hat. Anderenfalls muss sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zurückzahlen. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kommt nicht in Betracht. Die bloße Behauptung, der Kunde habe durch ein Fehlverhalten die Abbuchung ermöglicht, reicht nichts aus – insbesondere, wenn noch viele andere Möglichkeiten denkbar sind (AG München, Urteil vom 16.02.2009 Az.: C 28708/08).
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