Commerzbank-Aktionär erhält keine Hilfe vom Verfassungsgericht
Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hält die Verfassungsbeschwerde eines Aktionärs der Commerzbank gegen das Finanzmarktstabilisierungsgesetz für unzulässig. Konkret wandte sich der Mann gegen die Beteiligung des Finanzmarktstabilsierungsfonds in Höhe von 10 Milliarden € an der Bank. Der Aktionär sieht sich dadurch in seinen Eigentumsrechten (Art. 14 GG) verletzt. Die Verfassungsrichter verwiesen ihn allerdings an die Fachgerichte und zeigten in ihrem Beschluss verschiedene rechtliche Möglichkeiten einer Prüfung der Kapitalerhöhung auf. Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sei hier nicht angezeigt, obwohl der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukomme. Bei der Gesamtabwägung sei aber entscheidend, dass die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf dem ordentlichen Rechtsweg geboten sei. Dies wäre dem Beschwerdeführer hier durchaus zuzumuten (Beschluss vom 26.03.2009, Az.: 1 BvR 119/09).
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