Wartungsvorschriften missachtet – Werkstatt haftet für Schäden
Mehr als ärgerlich ist es, wenn Sie eine technische Anlage, eine Maschine oder ein Fahrzeug zur Generalüberholung einem Fachbetrieb überlassen und bereits kurz nach der Inspektion ein Schaden auftritt, weil die Werkstatt „geschlampt“ hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass eine beauftragte Fachwerkstatt die für eine Grundüberholung geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers für die Wartung beachten muss. Ansonsten droht eine Schadenersatzklage.
Der Fall aus der Praxis
Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antriebe" war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungsvorschriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiterverwendung der Befestigungsschrauben nach Überprüfung zu. Nachdem der generalüberholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befestigungsschrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.
Das sagt der Richter
Das Berufungsgericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts (LG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil sie mit der Weiterverwendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungspflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungsvorschriften des Herstellers aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstellervorschriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.
Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstellervorschriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungspflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungsvorschriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dass ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat (BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az.: VII ZR 164/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Bei Wartungsarbeiten bei technischen Geräten muss die Werkstatt sich an die Wartungsvorschriften des Herstellers halten – auch wenn diese über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen beinhalten.
Wichtiger Hinweis
Die Werkstatt kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Wartungsvorschriften nicht vorgelegen haben, sondern sie muss in diesem Fall den Auftraggeber über diesen Sachverhalt und das daraus resultierende Risiko aufklären. Was Unternehmer vor der Durchführung derartiger Leistungen rechtlich unbedingt beachten sollten, zeigt Ihnen unsere Übersicht: Wartungsarbeiten.
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