Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtdienst-Untauglichkeit
Schichtarbeiter haben Anspruch auf Tagschicht
Ein Schichtarbeiter, der aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat ein Recht auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Dies entschied gestern das BAG.
Im konkreten Fall ging es um eine Krankenschwester, der nach einer betriebsärztlichen Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen attestiert wurde, dass sie keine Nachtschicht mehr leisten könne. Sie wollte jedoch weiterarbeiten und bot der Klinik ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Der Arbeitgeber schickte sie stattdessen nach Hause und erklärte sie für arbeitsunfähig. Sie enthielt deshalb eine krankheitsbedingte Lohnfortzahlung und dann Arbeitslosengeld. Die Frau klagte auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Arbeitslohns. Die Richter des BAG gaben ihr Recht – sie sei eben nicht arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber müsse auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht nehmen und die Schichten entsprechend einteilen. Außerdem steht ihr die Lohnnachzahlung zu, da sie ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber angeboten habe, dieser die Annahme aber grundlos verweigert hat (sog. Annahmeverzug).
Lesen Sie mehr zum aktuellen Urteil vom 09.04.2014, Az.: 10 AZR 637/13
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